StartseiteWissenswertesAusgleichsabgabe

Das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001, verpflichtet alle Gewerbe- und Industriebetriebe und die Dienststellen der öffentlichen Hand, mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, 5% davon mit Schwerbehinderten zu besetzen (Pflichtsätze).

Wer diese Beschäftigungsquote nicht einhält ist zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt verpflichtet.

Die Ausgleichsabgabe beträgt je Jahr und unbesetzten Pflichtplatz:

1.260,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz
2.160,- €
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%
3.120,- € bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0% bis weniger als 2%


Gemäß §§ 140 und 143 SGB IX können Sie gegen Vorlage unserer Rechnungen 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag Blindenware abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Dieser Betrag wird in jeder Rechnung separat ausgewiesen.

Die Zahl der Pflichtplätze kann wieder auf 6% angehoben werden, sofern die Zahl der arbeitlosen Schwerbehinderten nicht im gewünschten Maße abgebaut wird.

Beispiel:

Gesamtrechnungsbetrag Blindenware 100,00 €
Abzüglich Materialkosten
10,70 €
Ergibt Arbeitsleistung der Werkstatt
89,30 €
Davon sind 50% anrechenbar auf die Ausgleichsabgabe 44,75 €


Achtung:
Dieses Beispiel gilt so nur für die Blindenhandwerk GmbH Berlin.
Die Werte können nicht auf andere Werkstätten übertragen werden.

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